Satzung der
Biker in der Bundespolizei Stuttgart IG und Freunde
genehmigt durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22.02.2011
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen:
Biker in der Bundespolizei Stuttgart IG und Freunde
im folgenden IG genannt.
1.2. Sitz der IG ist Böblingen.
Sie ist der GdP Kreisgruppe Stuttgart, Bezirk
Bundespolizei angeschlossen.
1.3. Die Biker in der Bundespolizei sind eine
Interessengemeinschaft von motorradfahrenden
Polizisten und deren Freunden.
1.3.1. Die Interessengemeinschaft ist politisch und
konfessionell neutral und distanziert sich
ausdrücklich von jeglichem Extremismus.
Das Auftreten in der Öffentlichkeit muss diesen
Vorgaben entsprechen und mit dem Namen
"Biker in der Bundespolizei" vereinbar sein. Im
Zweifelsfall gilt hier das Neutralitätsgebot.
1.4. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1. Zweck der IG ist die Förderung der Kommunikation
zwischen Polizei und Motorradfahrern und
damit des Ansehens der Motorradfahrer in der
Öffentlichkeit.
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-die Durchführung von Veranstaltungen sowie den Besuch
von Veranstaltungen anderer Organisationen.
-die Durchführung regelmäßiger Treffen und gemeinsamer
Motorradausfahrten
-die Förderung des Wissens der Mitglieder in Fragen
Verkehr und Sicherheit.
3. Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft wird eingeleitet durch den
schriftlichen Antrag des Bewerbers an den
Vorstand. Aufgenommen werden können nur Bewerber,
die sich aktiv in die IG einbringen.
Angehörige der Polizei- und Sicherheitsbehörden sind
von dieser Verleihungspraxis ausgenommen.
3.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
Die offizielle Ernennung findet im Rahmen der
Jahreshauptversammlung bzw. des BiB-Camps
statt.
3.2.1. Das "große gestickte Rückenpatch" ist das äußere
Erkennungszeichen, der Mitgliederder BiB
Stuttgart. Beim Tragen des Erkennungszeichens gilt das
Neutralitätsgebot.
3.2.2. Die Interessengemeinschaft und deren Freunde dürfen
davon unabhängig das "kleine Patch"
jederzeit erwerben und tragen.
3.3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
3.4 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 Euro, je
Mitglied und ist ab dem 01.01.2013,
jeweils am Jahresbeginn bis zu 31.01. des Jahres an
den Kassenwart in bar zu entrichten.
3.5 Aufwandsentschädigungen werden keine geleistet.
Die Arbeit in der IG ist ehrenamtlich.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Austritt aus der IG erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.
4.2. Mitglieder können durch einstimmigen
Vorstandsbeschluss fristlos ausgeschlossen werden,
wenn
-ein grober Verstoß gegen die Satzung der IG vorliegt,
oder
-durch das Verhalten des Mitglieds dem Ansehen der IG
Schaden zugefügt wurde.
4.3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen
Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
4.4. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn die 2/3-
Mehrheit der Mitgliederversammlung den
Vorstandsbeschluss bestätigt bzw. der Ausschluss vom
Ausgeschlossenen anerkannt wird.
4.5. Ist dies der Fall, oder macht das betroffene Mitglied
von seinem Rechtsfertigungsrecht nicht
bzw. nicht innerhalb von 14 Tagen Gebrauch,
unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.
Das heißt, der Ausschluss ist nicht mehr anfechtbar.
4.6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft (freiwillig oder
durch Ausschluss) dürfen alle, die
Mitgliedschaft bekundenden Abzeichen oder
Urkunden, nicht mehr getragen oder benutzt
werden.
4.7. Im Besitz des Mitglieds befindliches Eigentum der IG ist
unverzüglich kostenfrei und unaufgefordert an den
Vorstand zu übergeben.
4.8. Die aus der IG ausgetretenen oder ausgeschlossenen
Personen, haben keinerlei Ansprüche
gegenüber der BiB Stuttgart.
5. Organe der IG
5.1. Organe der IG sind die Mitgliederversammlung (MV)
und der Vorstand.
5.2. Der Vorstand besteht aus: - 1 Vorsitzender
- 1 Stellvertreter
- 1 Kassenwart
- 1 Schriftführer
- 3 Beisitzern
5.3. Die Vorstandsmitglieder und 2 Kassenprüfer werden
von der MV mit der einfachen Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht.
5.4. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
5.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.6. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
5.7. Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Geschäfte
der IG und vertritt diese nach außen.
5.8. Geheime bzw. schriftliche Abstimmungen sind durch die
MV nur vorzunehmen, wenn dieses auf
Verlangen durch mindestens eines der teilnehmenden
Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5.9. Die MV ist oberstes Beschlussorgan der IG. Sie wird
jährlich mindestens ein Mal einberufen –
Jahreshauptversammlung.
5.10. Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 2 Wochen schriftlich
mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die
Tagesordnung legt der Vorstand fest.
5.11. Jedes Mitglied kann beantragen, dass zusätzliche
Punkte in die Tagesordnung unter
‚Sonstiges' aufgenommen werden. Diese Punkte,
sowie Anträge, müssen dem Vorstand
spätestens 1 Woche vor der MV schriftlich vorliegen.
5.12. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragungen sind unzulässig.
5.13. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder anwesend ist.
5.14. Eine nicht beschlussfähige MV wird erneut mit gleicher
Tagesordnung angesetzt. Diese ist dann in jedem Fall
beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder.
5.15. Sofern nicht eine besondere Mehrheit gefordert wird,
fasst die MV Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5.16. Ein Versammlungsleiter muss bei Wahlen durch die MV
gewählt werden.
5.17. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer ¾ - Mehrheit
der abgegebenen Stimmen zulässig. Eine beabsichtigte
Satzungsänderung muss beim Vorstand beantragt
werden und in der Tagesordnung, mit Begründung, in
der Einladung genannt werden.
5.18. Eine Änderung des Zwecks der IG ist nur mit
Zustimmung aller Mitglieder möglich.
5.19. Die Beschlüsse der MV sind in einem Sitzungsprotokoll
festzuhalten. Dieses wird jedem Mitglied be-
kanntgegeben.
5.20. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV
einberufen. Eine außerordentliche MV
muss ein berufen werden, wenn die Einberufung von
mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
6. Auflösung der IG
6.1. Die Auflösung der IG kann nur auf einer eigens zu
diesem Zweck einberufenen MV erfolgen.
6.2. Zur Auflösung der IG ist eine ¾ - Mehrheit aller
Mitglieder erforderlich.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
IM ORIGINAL
UNTERZEICHNET
__________ __________ __________ _____________
(Vorsitzender) (Stellv. Vorsitzender) (Schriftführer) (Kassenwart)