Satzung der

 

Biker in der Bundespolizei Stuttgart IG und Freunde

 

genehmigt durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22.02.2011

 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen:

 

              Biker in der Bundespolizei Stuttgart IG und Freunde

 

im folgenden IG genannt.

 

1.2.    Sitz der IG ist Böblingen.

          Sie ist der GdP Kreisgruppe Stuttgart, Bezirk

          Bundespolizei angeschlossen. 

 

1.3.   Die Biker in der Bundespolizei sind eine

          Interessengemeinschaft von motorradfahrenden   

          Polizisten und deren Freunden.

 

1.3.1. Die Interessengemeinschaft ist politisch und

           konfessionell neutral und distanziert sich  

           ausdrücklich von jeglichem Extremismus.

           Das Auftreten in der Öffentlichkeit muss diesen

           Vorgaben entsprechen und mit dem Namen

           "Biker in der Bundespolizei" vereinbar sein. Im

           Zweifelsfall gilt hier das Neutralitätsgebot.

 

1.4.   Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck 

2.1. Zweck der IG ist die Förderung der Kommunikation

       zwischen Polizei und Motorradfahrern und  

       damit des Ansehens der Motorradfahrer in der

       Öffentlichkeit.

 

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

     -die Durchführung von Veranstaltungen sowie den Besuch

       von Veranstaltungen anderer  Organisationen.

    -die Durchführung regelmäßiger Treffen und gemeinsamer  

      Motorradausfahrten

    -die Förderung des Wissens der Mitglieder in Fragen

      Verkehr und Sicherheit. 

 

3. Mitgliedschaft

 3.1. Die Mitgliedschaft wird eingeleitet durch den

        schriftlichen Antrag des Bewerbers an den

        Vorstand.  Aufgenommen werden können nur Bewerber,

        die sich aktiv in die IG einbringen.

        Angehörige der Polizei- und Sicherheitsbehörden sind

        von dieser Verleihungspraxis  ausgenommen.

 

3.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der

        Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

        Die offizielle Ernennung findet im Rahmen der

        Jahreshauptversammlung bzw. des BiB-Camps

        statt.

 

3.2.1. Das "große gestickte Rückenpatch" ist das äußere

            Erkennungszeichen, der Mitgliederder BiB

           Stuttgart. Beim Tragen des Erkennungszeichens gilt das            

           Neutralitätsgebot.

 

3.2.2. Die Interessengemeinschaft und deren Freunde dürfen

           davon unabhängig das "kleine Patch"  

           jederzeit erwerben und tragen.

 

3.3.     Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand

            nicht verpflichtet, dem Antragsteller die

            Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

 

3.4       Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 Euro, je

            Mitglied und ist ab dem 01.01.2013,

             jeweils am Jahresbeginn bis zu 31.01. des Jahres an

            den Kassenwart in bar zu entrichten.

 

3.5       Aufwandsentschädigungen werden keine geleistet.

            Die Arbeit in der IG ist ehrenamtlich.

 

4.   Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.    Austritt aus der IG erfolgt durch schriftliche Erklärung

           an den Vorstand. Der Austritt ist  jederzeit möglich.

 

4.2.  Mitglieder können durch einstimmigen           

         Vorstandsbeschluss fristlos ausgeschlossen werden,

         wenn

        -ein grober Verstoß gegen die Satzung der IG vorliegt,

        oder

       -durch das Verhalten des Mitglieds dem Ansehen der IG

        Schaden zugefügt wurde.

 

4.3.    Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen

          Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

 

4.4.   Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn die 2/3-        

          Mehrheit der Mitgliederversammlung den

          Vorstandsbeschluss bestätigt bzw. der Ausschluss vom

          Ausgeschlossenen anerkannt wird.

 

4.5.    Ist dies der Fall, oder macht das betroffene Mitglied

           von seinem Rechtsfertigungsrecht nicht

           bzw. nicht innerhalb von 14 Tagen Gebrauch,

           unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

           Das heißt, der Ausschluss ist nicht mehr anfechtbar.

 

4.6.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft (freiwillig oder

            durch Ausschluss) dürfen alle, die

            Mitgliedschaft bekundenden Abzeichen oder

            Urkunden, nicht mehr getragen oder benutzt

            werden.

 

4.7.     Im Besitz des Mitglieds befindliches Eigentum der IG ist

            unverzüglich kostenfrei und unaufgefordert an den

            Vorstand zu übergeben.

 

4.8.     Die aus der IG ausgetretenen oder ausgeschlossenen

            Personen, haben keinerlei Ansprüche

            gegenüber der BiB Stuttgart.

 

5.   Organe der IG

5.1.   Organe der IG sind die Mitgliederversammlung (MV)

          und der Vorstand.

 

 5.2. Der Vorstand besteht aus:   - 1 Vorsitzender

                                                          - 1 Stellvertreter

                                                          - 1 Kassenwart

                                                          - 1 Schriftführer

                                                          - 3 Beisitzern

 

5.3.    Die Vorstandsmitglieder und  2 Kassenprüfer werden

           von der MV mit der einfachen Mehrheit

          der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt.   

          Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht.

 

5.4.    Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher

          Mehrheit gefasst.

5.5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

          Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

5.6.    Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

 

5.7.    Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Geschäfte

           der IG und vertritt diese nach außen.

 

5.8.   Geheime bzw. schriftliche Abstimmungen sind durch die

          MV nur vorzunehmen, wenn dieses auf

          Verlangen durch mindestens eines der teilnehmenden

          Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

5.9.    Die MV ist oberstes Beschlussorgan der IG. Sie wird

          jährlich mindestens ein Mal einberufen –

          Jahreshauptversammlung.

5.10.   Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist

            von mindestens  2 Wochen schriftlich

           mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die

           Tagesordnung legt der Vorstand fest.

 

5.11.    Jedes Mitglied kann beantragen, dass zusätzliche

             Punkte in die Tagesordnung unter

            ‚Sonstiges' aufgenommen  werden. Diese Punkte,

             sowie Anträge, müssen dem Vorstand

            spätestens 1 Woche vor der MV  schriftlich vorliegen.

 

5.12. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme.

          Stimmübertragungen sind unzulässig.

 

5.13.   Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel   

            der Mitglieder anwesend ist.

 

5.14.  Eine nicht beschlussfähige MV wird erneut mit gleicher

           Tagesordnung angesetzt. Diese ist dann in jedem Fall  

           beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der

           erschienenen Mitglieder.

 

5.15.  Sofern nicht eine besondere Mehrheit gefordert wird,

           fasst die MV Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

5.16.  Ein Versammlungsleiter muss bei Wahlen durch die MV

           gewählt werden.

 

5.17.  Eine Satzungsänderung ist nur mit einer ¾  - Mehrheit  

          der abgegebenen Stimmen zulässig. Eine beabsichtigte   

          Satzungsänderung muss beim Vorstand beantragt  

          werden  und in der Tagesordnung, mit Begründung, in  

         der Einladung genannt werden.

 

5.18.  Eine Änderung des Zwecks der IG ist nur mit  

           Zustimmung aller Mitglieder möglich.

 

5.19.  Die Beschlüsse der MV sind in einem Sitzungsprotokoll

           festzuhalten. Dieses wird jedem Mitglied be-

           kanntgegeben.

 

5.20.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV

           einberufen. Eine außerordentliche MV

           muss ein berufen werden, wenn die Einberufung von

           mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich

           unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

6.   Auflösung der IG

6.1.    Die Auflösung der IG kann nur auf einer eigens zu

           diesem Zweck  einberufenen MV erfolgen.

 

6.2.    Zur Auflösung der IG ist eine ¾ - Mehrheit aller  

           Mitglieder erforderlich.

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

IM ORIGINAL

UNTERZEICHNET

 

__________              __________             __________              _____________

(Vorsitzender)            (Stellv. Vorsitzender)       (Schriftführer)                   (Kassenwart)